Prepaid-Karten zeichnen sich ja bekanntlich durch Kostenkontrolle aus: Wer sich für einen Prepaid-Tarif entscheidet, möchte hinterher keine bösen Überraschungen erleben und im Nachhinein noch eine Rechnung gestellt bekommen. Ein »Ins-Minus-Rutschen« ist damit ausgeschlossen. Dennoch sehen die AGB einiger Mobilfunkanbieter vor, einen Negativsaldo, der bspw. durch die verzögerte Abbuchung vom Prepaid-Konto zustande kommt, nachträglich auszugleichen – was dem Prepaid-Gedanken ja entgegenläuft.
Das Landgericht München I hat deshalb in einem Urteil vom 14.02.2013 (Aktenzeichen: 12 O 16908/12) entschieden, dass derlei AGB, die den nachträglichen Ausgleich eines Negativsaldos vorsehen, unwirksam seien – schließlich würde durch diese AGB-Klauseln der »besondere Schutz von Prepaid-Verträgen unterlaufen«. Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein. Richtig entschieden, findet prepaidfreunde.de, doch Obacht: Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig, sodass Betroffene vorerst abwarten sollten.
Prepaid-Urteil: AGB mit Nachschusspflicht sind unwirksam!
Redakteur Urs Mansmann hatte bereits vor längerer Zeit auf das Problem nachträglich berechneter Gebühren bei einigen Prepaid-Anbietern aufmerksam gemacht und die AGB bzw. Praktiken einiger Anbieter auf den Prüfstand gestellt. Das Landgericht München ging diesen Klauseln und Formulierungen nun auf den Grund. Im Zentrum der Kritik stand dabei folgende Formulierung:
»Der Diensteanbieter weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Roamingverbindungen, Verbindungen zu Premiumdiensten sowie über das Sprach- oder Datennetz in Anspruch genommene Mehrwertdienste die für die Abrechnung erforderlichen Daten verzögert vom Netzbetreiber übermittelt werden können. Insbesondere kann aufgrund von verzögerten Abbuchungen ein Negativsaldo auf dem Guthabenkonto des Kunden entstehen. In diesem Fall hat der Kunde die Differenz unverzüglich auszugleichen. Dies betrifft auch Kunden, die eine Zusatzoption mit einem Mindestverbrauch oder Freiminuten bzw. FreiSMS gewählt haben. […] Trotz einer Sperre bleibt der Kunde verpflichtet, die nutzungsunabhängigen Entgelte, insbesondere die monatlichen Optionspreise (FlatratePreise, etc.), zu zahlen.«
Die Nachschusspflicht, wie sie in diesen beispielhaften AGB erklärt wird, wird vom Landgericht München I zurückgewiesen, schließlich habe sich der Verbraucher von Anfang an bewusst für ein Prepaid-Produkt entschieden, um nur das zu verbrauchen, was vorher aufgeladen wurde.
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Noch ist das Urteil jedoch nicht rechtskräftig, sodass sich Geschädigte gedulden sollten.
[alert color=”green”]Einschätzung: Klares und richtiges Signal des Gerichts: Prepaid muss Prepaid bleiben, und das freut uns Prepaidfreunde! Der Kerngedanke ist schließlich, dass nur das verbraucht werden kann, was auch aufgeladen ist. Dennoch wird die Umsetzung, sollte das Urteil rechtskräftig werden, schwer sein, zumal es häufig nur um wenige Euro gehen dürfte, mit denen man ins Minus gerutscht ist. Sich dann lang und breit mit dem Provider auseinanderzusetzen, womöglich noch auf rechtlicher Ebene, schätze ich als praxisfern ein. Doch das Signal stimmt: Prepaid muss Prepaid bleiben![/alert]